DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die sachgerechte Besteuerung einerseits, aber auch die korrekte Vermeidung der Doppelbesteuerung andererseits können nur auf Grundlage ausreichender Informationen über die Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Die Ermittlung und Weitergabe dieser Informationen im rein nationalen Kontext sind insoweit unproblematisch. Schwieriger gestaltet sich der zwischenstaatliche Austausch von Finanzinformationen, insbesondere vor dem Hintergrund von Geheimhaltungspflichten. Abhilfe können völkerrechtliche Bestimmungen leisten. Diesem Zweck dient der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Steuersachen gem. Art. 27 DBA Schweiz.
2Die Anspruchsgrundlage für einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Finanzverwaltungen beider Vertragsstaaten ist durch Art. 27 Abs. 1 DBA Schweiz gegeben. Die Verwendung der Informationen ist gem. Art. 27 Abs. 2 DBA Schweiz jedoch nur zu bestimmten Zwecken gestattet. Im Übrigen unterliegen die Informationen der Geheimhaltung. Von dem Informationsaustausch sind bestimmte Sachverhalte gem. Art. 27 Abs. 3 DBA Schweiz ausgenommen, nämlich wenn Gesetze oder wirtschaftliche Geheimnisse verletzt werden würden. Davo...