DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bezüge und Vergütungen für Aufsichts- und Verwaltungsräte können gem. Art. 16 DBA Schweiz in dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden, für die der Aufsichts- oder Verwaltungsrat tätig ist. Der Spezialartikel geht den allgemeineren Regelungen der Art. 14, Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15a DBA Schweiz vor. Qualifikationskonflikte sind im Hinblick auf Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz ersichtlich.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Abgesehen von den materiell-rechtlich nicht bedeutsamen Abweichungen im Wortlaut geht Art. 16 DBA Schweiz inhaltlich auf Art. 16 OECD-MA zurück. Gleiches gilt für das Verhältnis gegenüber Art. 15 VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Aufsichts- und Verwaltungsratvergütungen war nicht explizit im DBA Schweiz 1931 geregelt. Gleichwohl enthält das Schlussprotokoll zu Art. 4 und 7 DBA Schweiz 1931 Bestimmungen für Tantiemen, die Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsrates zugeflossen sind, dass diese in dessen Wohnsitzstaat zu besteuern sind. Das Zusatzprotokoll vom regelt abweichend – und damit auf Art. 16 DBA Schweiz 1971 vorgreifend –, dass der Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft das Besteuerungsrech...