DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 15 DBA Schweiz weist das Besteuerungsrecht an dem Einkommen einer natürlichen Person aus unselbständiger Arbeit einem der beiden Vertragsstaaten zu. Die Zuweisung geschieht gem. Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz grundsätzlich zum Ansässigkeitsstaat der Person, es sei denn, die Person übt die unselbständige Tätigkeit im anderen Staat aus, der sodann stattdessen das Besteuerungsrecht erhält (Arbeitsortprinzip). Das Arbeitsortprinzip wird durchbrochen, wenn die in Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz aufgeführten Merkmale kumulativ zu bestätigen sind, so dass diesfalls das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt. Eine Sonderregelung für das Bordpersonal von Schiffen und Flugzeugen findet sich in Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz, eine weitere Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz. Zur Vermeidung allfälliger Qualifikationskonflikte aufgrund dieser Sonderbestimmungen und einer daraus entstehenden doppelten Nichtbesteuerung sind in Art. 15 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 DBA Schweiz sog. Subject-to-tax-Klauseln vorgesehen. Die besonderen Bestimmungen für Grenzgänger (Art. 15a DBA Schweiz), Aufsichtsräte (Art. 16 DBA Schweiz), Künstler und Artisten (Art. 17 DBA Schweiz) und für Bezieher von Ruhegehältern aus öffentlichen ...