DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Tätigkeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 14 DBA Schweiz stellt ebenso wie Art. 7, 15 und 15a, 16, 17 sowie 19 DBA Schweiz einen Verteilungsartikel über Erwerbseinkommen dar und betrifft Einkünfte, die aus einer selbständigen, nicht gewerblichen Tätigkeit stammen. Zu den selbständigen Tätigkeiten gehören auch und insbesondere die freien Berufe. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz weist das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des selbständig Erwerbstätigen zu, sofern dieser nicht über eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat verfügt. Ansonsten gilt insoweit gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz faktisch ein Betriebsstättenvorbehalt, der das Besteuerungsrecht dem Betriebsstättenstaat zuweist. Der Begriff der „freien Berufe“ wird für Abkommenszwecke in Art. 14 Abs. 2 DBA Schweiz definiert.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 14 DBA Schweiz geht auf Art. 14 OECD-MA 1963 zurück und entspricht diesem wortgleich. Die mit Art. 14 OECD-MA 1977/1998 vorgenommenen Änderungen führen somit auch zu Unterschieden gegenüber Art. 14 DBA Schweiz. Seit dem OECD-MA 2000 ist eine mit dem früheren Art. 14 OECD-MA vergleichbare Vorschrift nicht mehr im Musterabkommen enthalten, da die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich als gegenüber Art. 7 OECD-MA zu ähnlich erachtet wurde. Indes besteht in zahlr...