DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 5 DBA Schweiz definiert in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 DBA Schweiz den Ausdruck der Betriebsstätte für Zwecke des Abkommens. Die Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung bildet im abkommensrechtlichen Sinne einen Teil eines rechtlich einheitlichen Unternehmens, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird. Die Betriebsstättendefinition gem. Art. 5 DBA Schweiz bezweckt die Abgrenzung verschiedener Unternehmensteile und die entsprechende Zuordnung von in den Betriebsstätten entstehenden Einkünften an die entsprechenden Vertragsstaaten des DBA.
2In Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz findet sich die allgemeine Begriffsbestimmung, die durch die demonstrative Aufzählung in Art. 5 Abs. 2 DBA Schweiz ergänzt wird. Demgegenüber zählt Art. 5 Abs. 3 DBA Schweiz Ausnahmefälle auf, die abweichend von Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz keine Betriebsstätten bilden sollen. Ebenfalls in Ergänzung zu Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA Schweiz gilt auch die grenzüberschreitende Vertretertätigkeit ohne feste Geschäftseinrichtung gem. Art. 5 Abs. 4 DBA Schweiz als Betriebsstätte. Davon ausgenommen sind unabhängige Vertreter gem. Art. 5 Abs. 5 DBA Schweiz. Abschließend regelt Art. 5 Abs. 6 DBA Schweiz, dass eine Tochtergesellschaft nicht per se eine Betriebsstätte der Mutter...