DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 4 DBA Schweiz bestimmt die Ansässigkeit natürlicher und juristischer Personen für Abkommenszwecke. Die Abkommensberechtigung einer Person ergibt sich gem. Art. 1 DBA Schweiz aus ihrer Ansässigkeit, so dass deren Identifikation von zentraler Bedeutung ist. Weiterhin ergibt sich aus der Ansässigkeit der Person das Besteuerungsrecht, das entsprechend der Verteilungsartikel (Art. 6–22 DBA Schweiz) entweder dem einen, dem anderen oder beiden Staaten zugewiesen ist.
2Grundsätzlich richtet sich die Ansässigkeit einer Person nach ihrer unbeschränkten Steuerpflicht gem. nationalem Recht (Abs. 1). Im Fall einer Doppelansässigkeit in Deutschland und der Schweiz werden weitere Kriterien hinzugezogen, um die abkommensrechtliche Ansässigkeit in einem der beiden Staaten zu bestimmen (Abs. 2, Abs. 8 Satz 1). Daneben bilden die überdachende Besteuerung (Abs. 3, Abs. 9) sowie die nachgelagerte Besteuerung für Wegzugsfälle von Deutschland in die Schweiz (Abs. 4) die wohl größten Besonderheiten des DBA Schweiz. Gesonderte Bestimmungen existieren zudem für unterjährige Wohnsitzwechsel (Abs. 5) sowie die präfer...