DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 45 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Art. 45 Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen hat ebenfalls lediglich klarstellende Wirkung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik (zu den Einzelheiten vgl. Art. 27 OECD-MA).
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel soll eine doppelte Steuerbefreiung vermieden werden.
3Abs. 3 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, daß die entsandte Person in dem Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während ...