DBA-Kommentar
2024
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Artikel 41 Verfahren
Erläuterungen
1Entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA können die zuständigen Behörden gem. Art. 41 Abs. 1 unmittelbar miteinander verkehren.
2Entsprechend der Fassung des Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977 kann gem. Abs. 2 ein mündlicher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden.
3Die zuständigen Behörden können sich gem. Abs. 3 darauf verständigen, über eine bestimmte Frage ein Gutachten eines unabhängigen Gremiums einzuholen.
4Abs. 4 bestimmt die Stellung des Steuerpflichtigen im Verfahren.
5Abs. 5 weist auf zwei Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten hin, wenn im Verständigungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte. Die eine Möglichkeit besteht darin, das Europäische Übereinkommen vom zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden. Stattdessen können die Vertragsstaaten vereinbaren, ein Schiedsgericht anzurufen, dessen Entscheidung für sie bindend ist. Über dessen Zusammensetzung, über das zu befolgende Verfahren und die Stellung der Beteiligten sowie über die Entscheidungsgrundlagen enthält die Bestimmung weitere Einzelheiten.