DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Schuldenabzug
I. Inhalt der Vorschrift
1Die Vorschrift regelt, in welchem Staat von welchem Vermögen welche Schulden abgezogen werden müssen. Sie ordnet den Schuldenabzug an und stellt ihn nicht nur in das Belieben der Staaten. Der Steuerpflichtige kann sich unmittelbar auf diese Vorschrift berufen, da sie ihn begünstigt und nicht belastet.
2Zusammen betrachtet läuft Art. 25 auf einen Steuerverzicht des Wohnsitzstaates des Erwerbers zugunsten des Wohnsitzstaates des Erblassers hinaus. Da dessen Schuldenquote bis zu Null gehen kann, kann seine entsprechend höhere Steuer bei Anrechnung die entsprechend niedrigere Steuer des Wohnsitzstaates des Erwerbers zwar ausgleichen, aber der Schuldenabzug ist verbraucht. Der Fehler liegt im System: Das Rohvermögen wird beiden Staaten zur Besteuerung zugewiesen, die Schulden vorrangig dem Wohnsitzstaat des Erwerbers, also kann der andere Staat das ihm verbliebene „schuldenfreie” Rohvermögen voll besteuern. Das kann zu enteignungsgleichen Wirkungen führen.
3Die Vorschrift geht nicht so weit, den Begriff „Schulden” zu definieren oder etwa den Staaten vorzuschreiben, daß eine Verpflichtung, die nach nationalem Recht keine abzugsfähige Schuld ist, allei...