DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Schweden entspricht grundsätzlich Art. 18 OECD-MA, wonach vorbehaltlich der Kassenstaatsklausel der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für Versorgungsbezüge hat.
2Abweichungen zum OECD-MA bestehen darin, daß
die Kassenstaatsklausel in Art. 19 Abs. 2 einen Staatsangehörigkeitsvorbehalt hat und
der Regelungsbereich auch Renten einbezieht.
3Die weiteren Absätze regeln den Begriff der Rente sowie die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kriegsfolgenentschädigungsleistungen.
II. Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
4Art. 18 Abs. 2 DBA-Schweden weist das Besteuerungsrecht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich ausschließlich dem Quellenstaat zu.
Das Besteuerungsrecht geht jedoch ausschließlich auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzstaates hat und zugleich nicht ein Staatsangehöriger des Quellenstaates ist.
5Art. 28 Abs. 5 DBA-Schweden bestimmt ergänzend, daß bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat eine Gleichbehandlung (z. B. Ansatz der Leistung nur mit dem Ertragsanteil) entsprechend der steuerlichen Behandlung von Sozialversicherungsrenten aus Quellen des Wohnsitzstaates zu erfolgen hat.
6; 7Einstweilen frei