DBA Schweden Artikel 18

Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens

Artikel 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, so können diese Bezüge nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Bezüge können jedoch nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Person ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des anderen Staates ist.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

(5) Einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, sind bei der Besteuerung dieser Bezüge im erstgenannten Staat die gleichen Vergünstigungen zu gewähren, die für derartige Bezüge aus Quellen des erstgenannten Staates gewährt werden.

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TAAAJ-57515