DBA Schweden Artikel 46

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

Artikel 46 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden in beiden Vertragsstaaten

  1. bei den Steuern vom Einkommen auf Einkommen, das in Zeiträumen ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erzielt wird, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei den Steuern vom Vermögen auf die Steuern, die für Vermögenswerte erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorhanden sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei der Erbschaftsteuer auf Nachlässe von Personen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gestorben sind, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei der Schenkungsteuer auf Schenkungen, die am oder nach dem 1. Januar des genannten Jahres ausgeführt werden;

  3. bei Beistandshaltungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Abweichend von den Vorschriften dieses Abkommens gilt für Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die zwischen dem und dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, Folgendes:

  1. bei Dividenden, die von einer in Schweden ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, ist der Steuersatz anzuwenden, der in Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom vorgesehen ist;

  2. bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, darf die Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Für Dividenden dieser Art, die nach dem 31. Dezember 1991 gezahlt werden, gelten die Vorschriften dieses Abkommens.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten

  1. das Abkommen vom 17. April 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener anderer Steuern in der Fassung des Protokolls vom 22. September 1978,

  2. das Abkommen vom 14. Mai 1935 zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern und

  3. der Vertrag vom zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen

außer Kraft; sie sind aber noch anzuwenden auf Einkommen, Vermögen, Nachlässe, Schenkungen und Beistandshandlungen, für die dieses Abkommen nicht gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-57515

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1995 II S. 29) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2023 II Nr. 307 S. 3) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 66) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .