DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen (Abs. 1)
1Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweden entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Zwar ist im DBA-Schweden hier kein ausdrücklicher Verweis auf eine Abkommensdefinition des unbeweglichen Vermögens enthalten, wie sie Art. 13 Abs. 1 OECD-MA vorsieht. Es gilt jedoch die allgemeine Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Schweden.
2In Art. 13 Abs. 1 Satz ist die Regelung des Abs. 1 abweichend vom OECD-MA auf Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Hauptzweck im direkten oder indirekten Halten oder Verwalten von unbeweglichen Vermögen liegt, ausgedehnt. Hiermit wird auf besondere Steuertatbestände des schwedischen Steuerrechts eingegangen (vgl. Bellstedt, DB 1991, 62, 65). Betroffen hiervon sind Gesellschaftsanteile. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e sind damit Beteiligungen an juristischen Personen oder Rechtsträgern, die bei der Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, umfaßt. Die wesentliche Fallgruppe ist damit Kapitalgesellschaften mit Grundvermögen. Auf die Ansässigkeit der Gesellschaft kommt es nicht an. Von Abs. 1 Satz 2 sind damit Veräußerungsgewinne bei Gesellschaftsanteilen schwedischer Gesellschaften, deutscher Gesellschaften und bei Gesellschaften in Drittstaaten erfaßt.
3Der Belegenheitssta...