Abschnitt II: Besteuerung des Einkommens und Vermögens
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Dies gilt auch bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Hauptzweck im direkten oder indirekten Halten oder Verwalten derartigen unbeweglichen Vermögens besteht, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf der Veräußerung vorausgehenden Jahren zu mindestens 10 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt war. Unbewegliches Vermögen, das einem eigenen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb dient, bleibt hierbei außer Betracht.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen oder Containern, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betreibt, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens zwei Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Aktien und anderen Anteilen an Gesellschaften und Personengesellschaften, die in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel oder die Gewinne aus der Veräußerung zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel bezieht.
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TAAAJ-57515