DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Zinsen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist. Das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung von Zinsen ist ausgeschlossen.
2Die Bestimmung des Begriffs „Zinsen” in Art. 11 Abs. 2 entspricht der im OECD-MA (Abs. 3). Außerdem ist bestimmt, daß die Einordnung von Einkünften als Dividenden der von Einkünften als Zinsen vorgeht.
3Die Abs. 3 und 4 enthalten, dem OECD-MA (Abs. 4 und 6) entsprechend, den Betriebsstättenvorbehalt und beschränken den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei einem Fremdvergleich als angemessen gilt.