DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweden regelt, dem OECD-MA folgend, daß der Wohnsitzstaat des Empfängers von Dividenden diese besteuern kann.
2In Abs. 2 ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates geregelt, das bei Streubesitzdividenden auf 15 % begrenzt ist.
3Für Schachteldividenden enthält Abs. 3 eine Sonderregelung, wonach das Recht des Quellenstaates zum Steuerabzug auf 5 % der Dividenden begrenzt ist, wenn Deutschland Quellenstaat ist und der Unterschied zwischen Thesaurierungs- und Ausschüttungssatz 5 oder mehr Punkte beträgt. Eine Schachtelbeteiligung setzt eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft voraus.
4Art. 10 Abs. 4 DBA-Schweden bestimmt den Begriff „Dividenden”. Die Vorschrift entspricht der des OECD-MA (Abs. 3), abgesehen davon, daß auf den ausdrücklichen Ausschluß von Forderungen mit Gewinnbeteiligung verzichtet wurde. In den Dividendenbegriff sind deutscherseits eingeschlossen Einkünfte aus stiller Beteiligung, partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen und ähnlichen gewinnabhängigen Vergütungen sowie Ausschüttungen auf Anteilsscheine an Investmentsondervermögen. Auf schwedischer Seite gehören auch Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Aktienfonds zu den Dividenden. Schließlich wird au...