DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt, Luftfahrt und Container-Betrieb
Erläuterungen
I. Inhalt
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht vom Grundsatz her Art. 8 OECD-MA, enthält jedoch keine Regelung zur Binnenschiffahrt.
II. Seeschiffahrt
2Der Artikel trägt als Bestandteil eines modernen DBA den tatsächlichen Gegebenheiten der Schiffahrt Rechnung. Er übernimmt zwar die Grundregel des OECD-MA, weicht aber in etlichen Regelungen von diesem ab.
Schweden erhebt keine Frachtsteuern (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Art. 8 OECD-MA). Der Artikel schließt für schwedische Schiffahrtsunternehmen die deutsche Frachtbesteuerung und für Unternehmen beider Staaten auch eine Betriebsstättenbesteuerung in dem anderen Staat aus. Dabei stellt der Artikel nicht auf den Ort der Geschäftsleitung ab, sondern auf die Ansässigkeit des Unternehmens. Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den (Wohn-) Sitz-Staat bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
3Der Begriff des internationalen Verkehrs ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g DBA-Niederlande bestimmt und entspricht weitgehend dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA. Unter Betrieb ist jede geschäftliche Tätigkeit der Schiffahrtsunternehmen zu verstehen,...