DBA-Kommentar
2024
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Artikel 4 Ansässige Person
Erläuterungen
1Art. 4 DBA-Schweden entspricht, bis auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für den Bereich der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuer getroffenen Regelung, dem OECD-MA.
2In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ist die Ansässigkeit für Zwecke der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern geregelt. Diese Vorschrift entspricht Art. 4 Abs. 1 OECD-MA-ErbSt 1966 mit folgender Ergänzung gegenüber dem OECD-MA-Erbschaften. Zusätzlich zu Nachlaß und Schenkung ist als Anknüpfungspunktstatbestandsmerkmal auch der Erwerb aufgeführt. Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck „ihres Wohnsitz, ihres ständigen Aufenthalt, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals” ist i. S. d. OECD-MA auszulegen (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 9 ff.).
3Für die Ansässigkeit von Diplomaten und Konsularbeamten findet sich in Art. 45 Abs. 3 DBA-Schweden eine ergänzende Regelung.
4Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, zum Ausdruck „Staatsangehörigkeit” Art. 3 Abs. 1 Buchst. j DBA-Schweden.