DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Steuerliches Diskriminierungsverbot
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot
1Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-Russische Föderation trifft eine Regelung, die Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entspricht. Im DBA-Russische Föderation wird über Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, daß dieses Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot für juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen gilt. Damit wird inhaltlich Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entsprochen, wo für den Begriff „Staatsangehörigkeit” die Definitionen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f des OECD-MA 1992 gilt. Insofern besteht keine Abweichung.
5Eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Bestimmung, die die Anwendung des Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbots auch auf Fälle ausdehnt, in denen die Staatsangehörigen nicht in den DBA-Partnerstaaten ansässig sind (gemäß Ansässigkeitsdefinition in Art. 4), fehlt im DBA-Russische Föderation. Damit kommt das Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot dieses DBA nur zur Anwendung, wenn die Personen in Partnerstaaten des Abkommens ansässig sind (s. Art. 24 OECD-MA Rn. 13).
II. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 2)
6Die Regelung in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA-Russische Föderation entspricht Art. 24 Abs. 3 OECD-MA. In Art. 24 Abs. 2 Satz 2 ist eine inhaltlich über Art. 24 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA weitergehende Einschränkung getroffen. Das Betriebsstättendiskriminierungsverbot aus Satz 1 wird im OECD-MA nur bezüglich von persönlichen Steuervergünstigungen/-freibeträgen eingeschränkt, die Steuerpflichtigen au...