DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 regelt den steuerlichen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten. Die Vorschrift stellt die sog. große Auskunftsklausel dar. Informationen werden nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 27 Abs. 1 entspricht weitestgehend Art. 26 Abs. 1 und 2 OECD-MA. Abweichend hiervon findet bei dem DBA Portugal ein Informationsaustausch nur für unter das Abkommen fallende Steuern und nur bei ansässigen Personen statt. Der Umfang der Geheimhaltungspflicht ist zudem unabhängig vom nationalen Steuergeheimnis und es gibt keine Offenlegung erhaltener Informationen im Gerichtsverfahren. Art. 27 Abs. 2 ist identisch zu Art. 26 Abs. 3 OECD-MA. Art. 26 Abs. 4 und 5 OECD-MA haben keine entsprechende Regelung im DBA Portugal. Diese haben allerdings auch nur klarstellende Funktion. Eine Abweichung gibt es in Abs. 1 hinsichtlich des Wortlauts. Der Informationsaustausch soll in Portugal stattfinden, soweit eine diesem Recht entsprechende Besteuerun...