DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Studenten
Erläuterungen
1Abs. 1 Buchst. a entspricht Art. 20 OECD-MA, beschränkt aber den Anwendungsbereich bei Lehrlingen auf gewerbliche, landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder technische Betriebe.
2Nach Abs. 1 Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten und Lehrlingen während drei Jahren und bis zu einem Betrag von 7 200 DM pro Kalenderjahr befreit, wenn die Tätigkeit der Ergänzung der Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung dient. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird die Befreiung bei solchen Einkünften bereits nach innerstaatlichem Recht gewährt, wenn sie höchstens 12 095 DM betragen (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG; vgl. oben Art. 20 OECD-MA Rn. 14).
3Im Unterschied zu Abs. 1 gilt Abs. 2 nicht nur für Studenten und Lehrlinge, sondern generell auch für andere Personen, vorausgesetzt, daß sie sich im Gastland lediglich vorübergehend zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung aufhalten.
4Bei diesen Personen wird Steuerfreiheit gewährt für:
die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums, wenn sie von einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der Zusammenarbeit,...