DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 13 Abs. 1 ist identisch zu Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Art. 13 Abs. 2 DBA Portugal hingegen weicht von Art. 13 Abs. 2 OECD-MA ab. Das DBA Portugal erweitert den Betriebsstättenvorbehalt, so dass auch feste Einrichtungen zur Ausübung einer selbständigen Arbeit den Betriebsstätten gleichgestellt sind. Eine Abweichung besteht ebenfalls zu Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Insoweit entspricht Art. 13 Abs. 3 DBA Portugal weitestgehend der Fassung des OECD-MA 1977. Das DBA Portugal nennt jedoch nicht die Binnenschifffahrt. Art. 13 Abs. 4 entspricht Art. 13 Abs. 5 OECD-MA. Eine dem Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung enthält das DBA Portugal nicht.
B. Systematische Kommentierung
I. Art. 13 Abs. 1 DBA Portugal
6Art. 13 Abs. 1 entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
7–9Einstweilen frei
II. Art. 13 Abs. 2 DBA Portugal
10Art. 13 Abs. 2 erfasst neben dem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte auch das Betriebsvermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen.
11–13Einstweilen frei
III. Art. 13 Abs. 3 DBA Portugal
14Art. 13 Abs. 3 entspricht weitestgehend inhalt...