Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

Schienke (März 2009)

Erläuterungen

I. Inhalt

1Der Art. 8 regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht Art. 8 OECD-MA. Art. 8 enthält jedoch keine Regelung zur Binnenschiffahrt, so daß insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten.

II. Seeschiffahrt
Lippek

2Portugal erhebt keine Frachtsteuern (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Rn. 318 zu Art. 8 OECD-MA). Eine Besteuerung eines Unternehmens eines Staates in dem anderen Staat würde somit grundsätzlich das Vorliegen einer Betriebsstätte voraussetzen.

3Der Art. schließt in Abs. 1 sowohl die Fracht- als auch die Betriebsstättenbesteuerung aus und teilt das Besteuerungsrecht allein dem Staat zu, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Diese Regelung entspricht dem OECD-MA.

4Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.

5Die vorstehende Zuordnung setzt voraus, daß die Gewinne im internationalen Verkehr erzielt werden.

6Der Begriff des internationalen Verkehrs entspricht dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA und meint jede grenzüberschreitende Beförderung. Unter Betrieb ist jede ...

DBA-Kommentar

Erwerben Sie diesen Kommentar kostenpflichtig im Shop.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Buch enthalten:

NWB MAX
NWB Steuern International
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen