DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 DBA Portugal definiert für das Abkommen relevante Begriffe. So wird zunächst in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der territoriale Anwendungsbereich beschrieben. Dann folgen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis g Definitionen verschiedener Abkommensbegriffe. Auch die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h und i enthaltenen Definitionen richten sich nach den Begrifflichkeiten des OECD-MA.
2–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Über Art. 3 Abs. 1 OECD-MA hinaus definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Portugal in den Buchst. a bis c die territoriale Anwendbarkeit. Darin liegt eine Abweichung, zumal es sich konkret auf die Staatsgebiete Portugal und Bundesrepublik Deutschland bezieht. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Portugal enthält wiederum den Begriff der Person, der in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA Buchst. a enthalten ist. Im OECD-MA wird der Begriff der Person um „andere Personenvereinigungen“ erweitert. Das DBA Portugal beschränkt sich hingegen auf natürliche Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA Portugal). Sofern Doppelbesteuerungsabkommen nicht „andere Personenvereinigungen“ bei der Definition der Person erwähnen, ist fraglich, wie Personengesellschaften behandelt werden und inwiefern diese abkommensberechtigt s...