DBA Portugal Artikel 3

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Portugiesische Republik;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Portugal”, im geographischen Sinne verwendet, das auf dem europäischen Festland gelegene Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik sowie den Azoren-Archipel und den Madeira-Archipel; der Ausdruck umfaßt ferner das Gebiet außerhalb des portugiesischen Küstenmeers, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den portugiesischen Rechtsvorschriften über den Festlandsockel als Gebiet bezeichnet wurde oder wird, in dem die Rechte Portugals hinsichtlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausgeübt werden dürfen;

  3. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet;

  4. umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, sei es denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    i)

    in bezug auf Portugal

    aa)

    alle natürlichen Personen, die die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen;

    bb)

    alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Portugiesischen Republik geltenden Recht errichtet worden sind;

    ii)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    i)

    auf seiten Portugals den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für Steuern (Director-General das Contribuições e Impostos) oder deren bevollmächtigten Vertreter;

    ii)

    auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAA-87649