DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten im engeren Sinne definiert Art. 3 Abs. 1 DBA Polen bestimmte Begriffe abkommensautonom. Der Inhalt der definierten Begriffe steht jedoch unter dem Vorbehalt eines anderen, sich aus dem Zusammenhang ergebenden Begriffsverständnisses. Der Vorrang der abkommensautonomen Auslegung gilt auch in den Fällen abkommensrechtlich nicht definierter Begriffe und hindert den Anwender insoweit am Rückgriff auf das innerstaatliche Recht.
2Abs. 2 lässt den Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Anwenderstaates und seiner Auslegungsregeln (sog. lex fori) zu, stellt aber auch diesen unter dem Vorbehalt der Auslegung im Zusammenhang mit dem Abkommen.
3–4Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA
5Die Vorschrift definiert insgesamt sechs Ausdrücke, wohingegen Art. 3 OECD-MA 2017 mittlerweile neun Begriffe definiert.
6Damit ergeben sich zum OECD-MA 2017 nachfolgende Abweichungen:
7Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Polen – „Vertragsstaat”. Diese Definition ist dem OECD-MA i. d. F. seit 1998 fremd.
8Folgende Begriffe stimmen mit der Definition innerhalb des OECD-MA 2017 überein:
9Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Polen – „Internationaler Verkehr”. Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. e OECD-MA 2017 enthält ...