Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Polen und, wenn für Zwecke dieses Abkommens im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Staates gilt;
bedeutet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff, Luftfahrzeug oder Schiff im Binnenverkehr, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Schiff im Binnenverkehr wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”
aa)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
bb)in der Republik Polen der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
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EAAAH-29905