DBA Polen Artikel 30

Artikel 30 Anwendung des Abkommens in besonderen Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es

  1. einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

(2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 26 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist, sofern der Fall innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zur Doppelbesteuerung geführt hat, unterbreitet wird.

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EAAAH-29905