DBA Polen Protokoll zum Abkommen
Protokoll zum Abkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

(1) Zu Artikel 7:

  1. Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder durch einen Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

  2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Entwicklungs-, Planungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten oder aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt beziehungsweise erbracht werden, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.

(2) Zu den Artikeln 10, 11 und 24:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b sind entsprechend anzuwenden.

(3) Zu Artikel 27:

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

  1. Die zuständige Behörde, die die Informationen empfängt, unterrichtet auf Antrag die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelte, über deren Verwendung und über die erzielten Ergebnisse.

  2. Die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, achtet auf deren Richtigkeit sowie auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit ihrer Übermittlung verfolgten Zweck. Dabei sind die nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Vertragsstaats geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit. Die andere zuständige Behörde ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung dieser Informationen vorzunehmen.

  3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person zu übermittelnden Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zu dieser Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  4. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende zuständige Behörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde zuständige Behörde verursacht worden ist.

  5. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  6. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. Diese Akten werden so lange aufbewahrt, wie es das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragsstaats vorschreibt.

  7. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAH-29905