DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 23 Abs. 1 – 3 DBA-Pakistan entsprechen Art. 24 Abs. 1 – 3 OECD-MA. Art. 23 Abs. 5 entspricht Art. 24 Abs. 5 OECD-MA. In Art. 23 Abs. 7 ist eine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Regelung enthalten, sodass Art. 23 DBA-Pakistan nicht nur auf die Steuern vom Einkommen gem. dessen Art. 1, sondern auf alle Steuern der Vertragsstaaten – z. B. auch Vermögensteuern, if any – Anwendung findet.
2Art. 23 Abs. 4 entspricht Art. 24 Abs. 4 OECD-MA. Die abweichende Formulierung in dessen Satz 2 Buchst. a ergibt keine inhaltliche Änderung. Eine ergänzende Regelung ist in Abs. 4 Satz 2 Buchst. b getroffen worden. Werden Zahlungen von Unternehmen an eine im anderen Staat ansässige Person (laut Ansässigkeitsdefinition in Art. 4) ohne Einbehalt und Zahlung von nach innerstaatlichem Recht im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens erforderlichen und nach dem DBA zulässigen Quellensteuern geleistet, muss der Ansässigkeitsstaat beim Unternehmen die Zahlung steuerlich nicht als Aufwand berücksichtigen, auch wenn eine solche Regelung bei Zahlungen an Empfänger im selben Staat nicht gilt. Da das DBA-Pakistan nicht für Vermögensteuern gilt, fehlt in Art 23 Abs. 4 eine Art. 24 Abs. 4 entsprechende Regelung.
3Die Gleichbehandlungsbestimmungen in Art. 23 des Abkommens enthalten in dessen Abs. 6 eine besondere Auslegungsregel. Hierbei ge...