Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 16 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.

2Abweichend vom Text des OECD-MA ist die Regelung des Art. 16 auch auf Zahlungen für die Tätigkeit in einem „… ähnlichen Organ …” einer Gesellschaft anwendbar. Hier ergibt sich folgendes Problem: Im deutschen Gesellschaftsrecht gibt es – ausgehend von der Funktion des Aufsichtsrats – keine „ähnlichen” Organe; insbesondere kann man die des öfteren zu findenden freiwilligen Organe eines Beirats, Kuratoriums oder dergleichen von der gesellschaftsrechtlichen Funktion her nicht mit einem Aufsichtsrat vergleichen. Denn wenn es sich um ein „ähnliches Organ” der Gesellschaft handeln muss, dann muss sich das Organ grundsätzlich auf die Überwachung der Geschäftsleitung beschränken, aber diese Aufgabe auch besitzen. Dies bedeutet, dass z. B. Organe, die (auch) Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, z. B. der im angelsächsischen Gesellschaftsrecht angesiedelte board of directors, nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 16 fallen.

3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst...

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