DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Pakistan entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Art. 13 Abs. 2 DBA-Pakistan entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA, wobei im DBA-Pakistan noch der Verweis auf die Regelungen des Art. 14 (feste Einrichtung von Selbständigen) enthalten ist. Art. 13 Abs. 3 DBA-Pakistan entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA; im DBA-Pakistan werden hierbei allerdings Veräußerungsgewinne im Zusammenhang der Binnenschifffahrt nicht mit einbezogen. Dies entspricht der Regelung in Art. 8.
2Art. 13 Abs. 6 DBA-Pakistan entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings durch die Sonderregelungen über Veräußerungsgewinne bei Anteilen an Kapitalgesellschaften in Abs. 4 und Abs. 5 des Abkommens eingeschränkt. (s. nachstehend).
3In Art. 13 Abs. 4 DBA-Pakistan ist eine Regelung über Veräußerungsgewinne bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (gem. Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) getroffen worden, die greift, wenn die Vermögenswerte der Gesellschaft „mittelbar oder unmittelbar hauptsächlich” aus Grundvermögen im DBA-Vertragsstaat bestehen. Das Grundvermögen muss folglich wertmäßig mehr als 50 % der gesamten Aktiva der entsprechenden Gesellschaft ausmachen. Sofern Beteiligungen an Tochtergesellschaften bestehen, die auch Grundvermögen im Land besitzen, sind die Werte von deren Immobilienvermögen – bezogen auf die Beteiligungsquote – der Muttergesellschaft zuzurechnen....