DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 bezweckt, dass Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen aufgrund des DBA Österreich keine nachteilige Behandlung erfahren. Daher wird sichergestellt, dass das DBA Österreich nicht die steuerlichen Vorteile, die diesen Personen gewährt werden, berührt. Abs. 2 weist das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Abs. 3 fingiert die Ansässigkeit im Entsendestaat unter bestimmten Voraussetzungen. Abs. 4 schließt vom Anwendungsbereich die Personen aus, die in keinem der beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Das DBA Österreich 1922 enthielt in Art. 15 für diplomatische, konsularische und sonstige Vertreter im Beamtenstand der beiden Staaten und ihnen zugewiesene Beamte eine Steuerbefreiung im Empfangsstaat. Voraussetzung war die Staatsangehörigkeit zum Entsendestaat. Nicht erfasst von der Befreiung waren Quellensteuern.
4Eine ähnliche Regelung war in Art. 17 DBA Österreich 1954 vereinbart. Im Protokoll in Ziffer 28 wurde klargestellt, dass weitergehende Befr...