DBA-Kommentar
2024
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Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 21 Abs. 1 DBA Österreich enthält eine Auffangklausel, die subsidiär zu den Verteilungsnormen der Art. 6–20 Anwendung findet. Die Regelung weist grds. dem Ansässigkeitsstaat die Besteuerungshoheit zu.
2In Art. 21 Abs. 2 DBA Österreich regelt eine Ausnahmebestimmung zu Abs. 1 für Einkünfte i. S. von Abs. 1, die von einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Person durch eine im anderen Vertragsstaat belegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung erzielt werden (Betriebsstättenvorbehalt).
3–4 Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
5Nach Art. 17 Abs. 1 DBA Österreich 1922 war zur Beseitigung von Doppelbesteuerung in solchen Fällen, welche durch das Abkommen keine ausdrückliche Regelung gefunden haben, vorgesehen, dass die Finanzminister der beiden Staaten besondere Vereinbarungen treffen.
6Nach Art. 13 DBA Österreich 1954 hatte der Wohnsitzstaat für Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen wurde, und nach Art. 14 Abs. 2 DBA Österreich 1954 für anderes Vermögen als das in Art. 14 Abs. 1 DBA Österreich 1954 genannte das Besteuerungsrecht.
7–8Einstweilen frei