DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 20 DBA Österreich regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Gastprofessoren und -lehrern sowie Studenten und Auszubildenden bei kurzfristigen Gastaufenthalten im anderen Vertragsstaat.
2 Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3In Ziffer 6 des Schlussprotokolls zum DBA Österreich 1922 vereinbarten die Vertragspartner, dass Studenten, die sich nur zu Studienzwecken in einem Vertragsstaat aufhielten, für die Unterhalts- und Studiengelder, die sie von ihren in dem anderen Vertragsstaat wohnhaften Angehörigen erhielten, nicht zur Steuer im Staate des Studienaufenthalts herangezogen werden sollten, sofern sie auf diese Bezüge überwiegend angewiesen waren.
4Nach Art. 13 DBA Österreich 1954 wurden Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre, die sich in einem der Vertragsstaaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhielten, von diesem Staat wegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen Staates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfingen, nicht besteuert.
5Einstweilen frei