DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich teilt das Besteuerungsrecht an Zinseinkünften grundlegend dem Ansässigkeitsstaat zu. Art. 11 Abs. 2 DBA Österreich normiert davon abweichend ein auf Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wobei exemplarisch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen genannt werden. Art. 11 Abs. 3 DBA Österreich enthält eine Definition des Zinsbegriffs für Zwecke des Abkommens. In Art. 11 Abs. 4 DBA Österreich ist der Betriebsstättenvorbehalt geregelt. Art. 11 Abs. 5 DBA Österreich legt fest, dass Zinsen dann als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 11 Abs. 6 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.
2Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
3Art. 11 Abs. 1 DBA Österreich weicht insofern von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA ab, als nach dem Wortlaut des OECD-MA der Ansässigkeitsstaat die Zinsen besteuern „kann“, während dies nach dem Wortlaut des DBA Österreich grds. nur der Ansässigkeitsst...