DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA Österreich enthält Regelungen hinsichtlich Gewinnkorrekturen verbundener Unternehmen, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind, um die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen und eine Pflicht des jeweils anderen Vertragsstaates zur Gegenberichtigung um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Rasch in GKGK, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz. 1 ff.).
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Das DBA Österreich 1922 enthielt keine Art. 9 DBA Österreich 2000 entsprechende Bestimmung.
4Eine Art. 9 ähnliche Regelung war jedoch bereits in Art. 5 DBA Österreich 1954 enthalten. Danach durften Gewinne, die ein Unternehmen in einem Vertragsstaat aufgrund finanzieller oder personeller Verbindung mit einem Unternehmen im anderen Vertragsstaat nicht erzielt hat, üblicherweise aber erzielt hätte, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Dies galt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
1. Vergleich mit dem OECD-MA 2000
5Art. 9 DBA Österreich stimmt wortwörtl...