DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 1 regelt den persönlichen (subjektiven) Anwendungsbereich des DBA Österreich. In den Anwendungsbereich fallen Personen, die in einem Vertragsstaat (Deutschland oder Österreich) oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Art. 4 ergänzt Art. 1; dort findet sich die Definition des Begriffs „Ansässigkeit“.
2Einstweilen frei
II. Historischer Hintergrund und Entwicklung
3Ursprünglich wurde im Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung zusätzlich zum Wohnsitz bzw. subsidiär dauernden Aufenthalt auf die deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit abgestellt (Art. 1 Abs. 1). Schon im DBA Österreich 1954 wurde jedoch nicht länger auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern alleinentscheidend für den subjektiven Anwendungsbereich war, ob die Person in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 1 Abs. 1).
4 Einstweilen frei
III. Abweichungen vom OECD-MA
5Art. 1 DBA Österreich stimmt mit Art. 1 OECD-MA 2000 sprachlich überein. Aufgrund der Identität ist anzunehmen,...