DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Gegenstand der Regelung ist nach Abs. 1 der Auskunftsaustausch. In Art. 27 ist darüber hinaus Vollstreckungshilfe vorgesehen. Allgemeine verwaltungstechnische Fragen der Amtshilfe sind in einer „Vereinbarung” zwischen dem deutschen und dem norwegischen Finanzministerium vom (BStBl 1964 I, 381) geregelt. Das DBA kennt keine Zustellungshilfe. Norwegen hat aber gestattet, daß die deutschen Steuerbehörden Steuerverwaltungsakte norwegischen Adressaten auf dem Postwege bekanntgeben dürfen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 29 ff.).
2Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 26 OECD-MA.
3Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen auf deutscher Seite Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (vgl. Art. 2 Abs. 3 Buchst. a).
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 11...