DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1–3 DBA-Norwegen entsprechen Art. 25 Abs. 1–3 OECD-MA.
2Abs. 4 weist beispielhaft auf Fälle hin, in denen sich die zuständigen Behörden konsultieren können.
3Abs. 5 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab. Zusätzlich wird bestimmt, daß im Einzelfall den Betroffenen ein Anhörungsrecht zusteht.
4Nr. 10 des Protokolls beinhaltet eine sog. „Switch-over”-Klausel, die den Vertragsstaaten gestattet, unter gewissen Voraussetzungen die Doppelbesteuerung nicht durch Steuerbefreiung, sondern durch Steueranrechnung zu beseitigen.
5Dies ist zum einen dann vorgesehen, wenn im Verständigungsverfahren bei einer unterschiedlichen Qualifikation oder Zurechnung von Einkünften oder Vermögenswerten keine Einigung gefunden werden kann und deshalb eine Doppelbesteuerung eintreten würde oder wenn die Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert oder in einem der Vertragsstaaten von der Steuer befreit blieben. Zum anderen kann ein Vertragsstaat auch für sonstige Einkünfte diesen Methodenwechsel vornehmen, um eine doppelte Steuerbefreiung oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern; in diesem Fall ist der andere Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation auf diploma...