DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (Art. 15 Abs. 1 S. 2, sog. Arbeitsortprinzip; vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff. und 106 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 sieht eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen vor.
2Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem Vertragsbild des OECD-MA. Abweichungen bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:
Die 183-Tage-Regelung des Absatzes 2 setzt in Buchstabe b für den Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers voraus, daß auch der Arbeitgeber dort ansässig ist (siehe im einzelnen Rn. 8).
Ziff. 5 des Protokolls sieht eine Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung vor, die die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der 183-Tage-Klausel durchbricht (vgl. Rn. 11 f.).
Für da...