DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei Grundvermögen und bei Gesellschaften mit wesentlichem Grundbesitz (Abs. 1 und Abs. 4)
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Norwegen entspricht Art. 13 OECD-MA. Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien i. S. d. Art. 6 DBA-Norwegen dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden, auch wenn er nicht der Ansässigkeitsstaat i. S. d. Art. 4 ist; den Ausgleich einer Doppelbesteuerung regelt Art. 23.
2Diese Vorschrift über Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen wird im DBA-Norwegen, aber – abweichend vom OECD-MA – um eine Sonderregelung für Anteilsveräußerungen bei Immobiliengesellschaften ergänzt (Art. 13 Abs. 4). Bei der Veräußerung sämtlicher Anteile oder der Mehrheit aller Anteile einer Gesellschaft, die Grundvermögen im Nicht-Ansässigkeitsstaat des Anteilsveräußerers hält, kann der Belegenheitsstaat der Immobilien diese Veräußerungsgewinne besteuern. Ein Ausgleich der Doppelbesteuerung wird wiederum über Art. 23 geregelt. „Gesellschaften” bedeutet gem. Art. 3 Abs. 1 auch für Zwecke der Anwendungen des Art. 13 Abs. 4 juristische Personen (also regelmäßig Kapitalgesellschaften) oder Rechtsträger, die wie juristische Personen besteuert werden.
3Abs. 4 erfordert, daß das Vermögen der Gesellschaft „ganz oder zum größten Teil” aus...