DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit den OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1–7 DBA-Norwegen stimmen wörtlich mit Art. 1 Abs. 1–7 des OECD-MA überein.
II. Besondere Regelungen im DBA-Norwegen
2Art. 20 Abs. 1–4 DBA-Norwegen enthält spezielle Regelungen für gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung des Meeresbodens. Art. 20 Abs. 1 DBA-Norwegen stellt hierzu klar, daß Art. 20 DBA-Norwegen anderen Bestimmungen des DBA-Norwegen vorgeht und damit insbesondere auch den Art. 5 und 7 DBA-Norwegen.
3Art. 20 Abs. 2 DBA-Norwegen enthält eine Sonderregelung zu Art. 7 Abs. 1 OECD-MA. Normalerweise können Gewinne eines Unternehmens nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Norwegen nur im Sitzstaat des Unternehmens besteuert werden, es sei denn, im anderen Staat besteht eine Betriebsstätte. Abweichend davon bestimmt Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Norwegen, daß Gewinne aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung des Meeresbodens, die in dem Gebiet erzielt werden, das an die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaates angrenzt, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Damit wird dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt, ohne daß es auf das Bestehen einer Betriebsstätte im Sinne der Art. 5 und 7 DBA-Norwegen ankommt. Diese Regelung wird durch Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Norwegen insoweit eingeschränkt, als sich die Tätigkeit in dem Gebiet auf einen Zeitraum von 30 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten beschränkt. Somit führen nur Tätigkeiten von mindestens 31 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten zu ein...