DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Norwegen stimmt nach Aufbau und Wortlaut der Vorschrift fast vollständig mit Art. 5 OECD-MA überein. Es kann daher auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden.
II. Bauausführung oder Montage
2Nach Abs. 3 ist für eine Bauausführung oder Montage eine Dauer von mehr als 12 Monaten erforderlich, damit durch sie eine Betriebsstätte begründet wird. Durch Nr. 1 des Protokolls zum DBA wird klargestellt, daß die Frist von 12 Monaten auch für beaufsichtigende oder beratende Tätigkeiten gilt, die durch eine mit der Bauausführung oder Montage im Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden. Damit führt auch eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Absatzes 1, z. B. das Büro eines Ingenieurunternehmens, dann nicht zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn sie mit der Bauausführung oder Montage im Zusammenhang steht und nicht länger als 12 Monate unterhalten wird. Dies entspricht der Auffassung in Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 (vgl. Art. 5 OECD-MA, Rn. 144).
3; 4Einstweilen frei
III. Ausbeutung des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds
5Eine Sonderregelung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts enthält Art. 20 DBA-Norwegen für Gewinne aus der Ausbeutung des Meeresbodens oder des Meer...