DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Künstler und Sportler
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 16 DBA Niederlande regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit von Künstlern und Sportlern. Fließen diese Einkünfte dem Künstler oder Sportler direkt zu, weist Art. 16 Abs. 1 DBA Niederlande dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zu. Für Fälle, in denen solche Einkünfte dagegen nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zufließen, stellt Art. 16 Abs. 2 DBA Niederlande das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates sicher. Art. 16 Abs. 3 DBA Niederlande enthält, als Ausnahme zu den Abs. 1 und 2, eine Sonderregelung zur Förderung des Kulturaustauschs.
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
2Art. 16 Abs. 1 und 2 DBA Niederlande stimmen weitestgehend mit Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA überein. Unterschiede bestehen durch die Verankerung des Vorrangs gegenüber Art. 7 DBA Niederlande in Art. 16 DBA Niederlande, die Art. 17 OECD-MA nicht enthält. Dass Art. 16 DBA Niederlande einen Vorrang gegenüber Art. 14 DBA Niederlande enthält, während Art. 17 OECD-MA gegenüber Art. 15 OECD-MA vorrangig ist, hat seine Ursache in der Streichung von Art. 14 OECD-MA. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich hieraus nicht. Eine Art. 16 Abs. 3 DBA Niederlande entsprechende Regelung enthält Art. 17 OECD-MA nicht. Sie entspricht – mit einigen Abweichungen – ihrem Zweck nach Art. 16 Abs. 4 VHG-DBA.
3–5Einstweilen frei