DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.
2Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu, mit Ausnahme der in Nr. IX des Protokolls zum Abkommen genannten hybriden Finanzierungsinstrumente. Zur Anwendung der Nr. IX des Protokolls zum Abkommen wird auf Rasch in GKGK, DBA, Art. 10 DBA Niederlande Rz. 7 verwiesen.
3Art. 11 Abs. 2–4 DBA Niederlande enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung, die dem OECD-MA entspricht.
4–6Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
7Art. 11 Abs. 1 DBA Niederlande entspricht weitestgehend Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Abweichend kommt es aber nicht auf die Zahlung an die ansässige Person an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist. Grund dafür ist, dass eine dem Art. 11 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Vorschrift fehlt.
8Art. 11 Abs. 2 DBA Niederlande entspricht Art. 11 Abs. 3 OECD-MA. Gleiches gilt für Art. 11 Abs. 3 DBA Niederlande hinsichtlich des Art. 11 Abs. 4 OECD-MA. Eine Norm entsprechend Art. 11 Abs. 5 OECD-MA gibt es im Abkommen nicht. Art. 11 Abs. 4 DBA Niederlande ist identisch mit Art. 11 Abs. 6 OECD-MA.
9Zu berücksichtigen ist bei Art. 10 noch...