DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Dieser Artikel regelt die Besteuerung der See- und Luftfahrt. Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA Niederlande bestimmen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.
2Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Art. 8 Abs. 4 DBA Niederlande als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem die Person ansässig ist, die das See- oder Binnenschiff betreibt. Ist die Person in beiden Staaten i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA Niederlande ansässig, richtet sich die Ansässigkeit ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit oder dem gegenseitigen Einvernehmen der Staaten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c und d DBA Niederlande).
3Art. 8 Abs. 3 DBA Niederlande stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu d...