DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Neuseeland entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 1963. Entgegen dem Wortlaut des geltenden OECD-MA kann sich der Steuerpflichtige nicht auch an den Staat wenden, dessen Staatszugehörigkeit er besitzt, wenn er eine Verletzung der Gleichbehandlung geltend machen will. Auch sieht der Absatz keine Frist vor für die Einreichung des Gesuches auf Einleitung des Verständigungsverfahrens.
2Absatz 2 entspricht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA. Dagegen fehlt die Bestimmung, wonach die Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen ist.
3Absatz 3 entspricht Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA. Daneben werden aber die zuständigen Behörden nicht ermächtigt, in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, eine Doppelbesteuerung einvernehmlich zu beseitigen.
4Absatz 4 entspricht der Fassung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 1977; inhaltlich weicht er damit nur unwesentlich vom geltenden OECD-MA ab.
5; 6Einstweilen frei