DBA-Kommentar
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Neuseeland weichen nicht von Art. 17 Abs. 1 und 2 OECD-MA ab. Sie entsprechen dem Wortlaut und Regelungsgehalt nach dem OECD-MA und weisen das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu (s. insoweit die Erläuterungen zu Art. 17 OECD-MA).
2; 3Einstweilen frei
II. Vermeidung der Doppelbesteuerung
4Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Neuseeland weisen das Besteuerungsrecht nicht ausschließlich dem Tätigkeitsstaat zu. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird sowohl durch Neuseeland (Art. 23 Abs. 1 DBA-Neuseeland) als auch durch Deutschland (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-Neuseeland) mittels Anrechnung der jeweils im Tätigkeitsstaat gezahlten Steuer auf die eigene Steuer vorgenommen.