DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 DBA-Neuseeland einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b DBA-Neuseeland erläutern den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4Entsprechend demArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA-Neuseeland neben natürlichen Personen und Gesellschaften auch alle anderen Rechtsträger, sofern sie für die Besteuerung als selbständige Rechtsträger behandelt werden. Damit sind letztere grundsätzlich selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.). Da aber Personengesellschaften sowohl in Deutschland als auch in Neuseeland (Partnership, Limited Partnership) keine selbständigen Steuerrechtssubjekte i. S. einer umfassenden Besteuerung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 5 f.) sind, kommt dieser Bestimmung insoweit keine praktische Bedeutung zu, d. h. Personengesellschaften sind nicht selbst abkommensberechtigt.
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Neuseeland – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA. In Deutschland fallen hierunter die in § 1 ...